
© Daniel Dähling
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Das Gericht hat damit eine Klage gegen die Gemeinde abgewiesen. Konkret ging es um ein Mobilheim auf einem Campingplatz und um die Höhe der dafür festgesetzten Steuer.
Das Gericht sagt: Mobilheime sind in der Satzung der Gemeinde ausdrücklich als eigener Steuergegenstand aufgeführt. Deshalb spielt es keine Rolle, ob ein Mobilheim rechtlich überhaupt als „Wohnung“ gilt. Auch die Berechnung der Steuer nach der Nettostandplatzmiete beziehungsweise -pacht sei zulässig – ebenso der Steuersatz von zehn Prozent.
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