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Urteil in Zülpicher Fall: Fluthilfen nur am Wohnsitz
© Radio Euskirchen
Die Stele vor dem Euskirchener Kreishaus zum Gedenken an die Flutkatastrophe vom 14.07.2021
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Urteil in Zülpicher Fall: Fluthilfen nur am Wohnsitz

Wer Fluthilfe für zerstörte Möbel haben will, muss auch dort wohnen, wo die Schäden entstanden sind. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen in einem Fall aus Zülpich entschieden.

Veröffentlicht: Donnerstag, 12.12.2024 05:25

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Nach dem Hochwasser 2021 hat ein Mann versucht, Fördergelder in Höhe von 10.000 Euro vom Land NRW zu erhalten, weil seine Möbel in einem Haus in Zülpich durch das Wasser zerstört worden seien – jetzt hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden, dass er kein Anrecht auf das Geld hat.

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Das sagt das Verwaltungsgericht

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Der Mann war weder mit Erst- noch mit Zweitwohnsitz in dem Haus in Zülpich gemeldet. Aus diesem Grund hatte auch das Land NRW seinen ursprünglichen Antrag abgelehnt. Dagegen hatte der Mann vor Gericht geklagt.

Laut dem Urteil ist der amtliche Wohnort des Mannes aber entscheidend für eine mögliche Ausschüttung von Fördergeldern. Denn mit dem Geld sollen nur Möbel bezahlt werden, die zur Lebensführung notwendig sind. Und es sei anzunehmen, dass diese wirklich wichtigen Dinge in einer Wohnung stehen, in der man auch gemeldet sei. Dass das Land seinen Antrag auf Fluthilfen abgelehnt hatte, sei dem Urteil zufolge damit nicht willkürlich, sondern rechtens. Der Mann kann gegen das Urteil noch Berufung einlegen.

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