Neue Coronaschutzverordnung in NRW: Was in NRW ab 9. Dezember gilt

Die NRW-Landesregierung hat die nach dem Bund-Länder-Gipfel einen Tag später veröffentlichte Coronaschutzverordnung aktualisiert. Was sich ändern wird, erfahrt ihr hier.

Mit Ende der Beratungen sollen sich die Experten aus dem Gesundheitsgremium in Nordrhein-Westfalen schon zusammengetan haben um eine neue Coronaschutzverordnung für Nordrhein-Westfalen auf den Weg zu bringen. Hendrik Wüst kündigte schon im Laufe der Woche an, dass es in NRW deutlich härtere Regeln geben würde - in vielerlei verschiedenen Bereichen. Dabei weicht die Coronaschutzverordnung auch von den am Donnerstag festgelegten Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz ab, ist teilweise sogar schärfer als das Mindestmaß, das beim Bund-Länder-Gipfel beschlossen wurde. Wir haben für euch die wichtigsten Punkte der neuen Verordnung im Überblick:

Die Coronaschutzverordnung in NRW ab Samstag, 4. Dezember

  • Wer mit einem nachweislich mit der Omikron-Variante des Coronavirus Infizierten Kontakt hatte, muss trotz eigener Immunisierung mit zweiwöchiger Quarantänepflicht rechnen. In der aktualisierten Verordnung geht hervor, dass die Gesundheitsämter sowohl für Haushaltsangehörige als auch für andere Kontaktpersonen von Infizierten mit besorgniserregenden Varianten 14 Tage Quarantäne anordnen können.
  • Bei jeglichen Freizeitaktivitäten, egal ob Kino-, Theater- oder Restaurantbesuchen steht 2G fest.
  • Im Einzelhandel gilt nun ebenfalls 2G - außer in Geschäften des täglichen Bedarfs, wie Supermärkte, Apotheken oder Drogerien.
  • Bei Treffen von Personen "an denen nicht geimpfte oder genesene Personen teilnehmen" dürfen maximal der eigene Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts beschränkt werden. Kinder bis einschließlich 13 Jahre sind davon ausgenommen.
  • Das Thema Großveranstaltungen hat NRW auch besprochen und sich auf folgende Maßnahme festgelegt: In Innenräumen soll es eine Obergrenze von 5.000 Personen geben, im Freien eine von bis zu 15.000. Generell soll es bei Großveranstaltungen jeglicher Art (Fußballspiele oder Kulturveranstaltungen) eine Begrenzung der Zuschauerkapazität von 30 Prozent geben.
  • Clubs, Diskotheken und ähnliches schließt ab Samstag.
  • Für private Zusammenkünfte (insbesondere Feiern) von immunisierten Personen im öffentlichen und privaten Raum gilt in Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen an drei Tagen hintereinander über dem Wert von 350 liegt, eine Beschränkung der Teilnehmerzahl auf höchstens 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Freien. 
  • Hochschulen können den Anteil von Präsenzveranstaltungen innerhalb eines Studiengangs auf mindestens ein Viertel reduzieren.

Die Regeln sind ab Samstag, 4. Dezember gültig. Die Coronaschutzverordnung läuft am 21. Dezember aus. Vorher wird es höchstwahrscheinlich noch eine weitere Bund-Länder-Runde geben.

Autor: Joachim Schultheis (mit dpa)

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