
Es ging in dem Eilantrag darum, dass die Kinder die Schnelltests selber durchführen müssen. Die Kläger befürchteten, dass die Schnelltests gesundheitsgefährdend sind, wenn sie falsch durchgeführt werden. Es ging dabei um die bei den Tests verwendete Pufferlösung.
Das Gericht schreibt in seiner Begründung: Die in der Schule verwendeten Selbsttests seien nicht mit wesentlichen gesundheitlichen Risiken verbunden. Die Konzentration des Stoffes in der Pufferlösung liege insgesamt in einem unbedenklichen Bereich. Die Teilnahme an den Selbsttests sei deshalb zumutbar.
Wenn die Kinder nicht an den Selbsttests teilnehmen, entfällt ihr Anspruch auf Präsenzunterricht. Laut Verwaltungsgericht ist die Schulleitung aber verpflichtet, ihnen Distanzunterricht anzubieten. Wenn Schüler einen höchstens 48 Stunden alten Negativtest einer anerkannten Teststelle vorlegen, müssen sie nicht am Selbsttest teilnehmen.
Da sich Schulen seit Montag grundsätzlich wieder im Distanzunterricht befinden, entfällt damit auch die Testpflicht in den Schulen bis auf weiteres.