Corona-Schutzverordnung für NRW: Ministerium gibt Regionalverordnung raus

Das NRW-Gesundheitsministerium hat neben der Corona-Schutzverordnung nun auch eine Corona-Regionalverordnung rausgebracht. Es geht besonders um die 15-Kilometer-Regelung.

© Land NRW

Es ist unklar gewesen, wann das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium die neue Corona-Schutzverordnung online zugängig machen würde. Am späten Donnerstagabend des 8. Januar ist die Verordnung aber online gegangen. Am 11. Januar allerdings gab es eine Aktualisierung.

Die von den Ministerpräsidenten und Bundeskanzlerin Angela Merkel verabschiedete Hotspot-Regel, in der der Bewegungsradius für Bürger - in einem Kreis oder einer Stadt mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tage - eingeschränkt wird, fand sich anfangs nicht in der Verordnung wieder. NRW schien es den betroffenen Kommunen selbst zu überlassen, „die Erforderlichkeit über diese Verordnung hinausgehender zusätzlicher Schutzmaßnahme" zu überprüfen. Es kann - muss aber nicht - der 15-Kilometer-Bewegungsradius eingeführt werden.

Am späten Montagabend (11. Januar) wurde offensichtlich nachverbessert werden - mit einer Coronaregionalverordnung. Die 15-Kilometer-Regel für extreme Corona-Hotspots gilt jetzt auch auf eine Art und Weise in Nordrhein-Westfalen. Die Landesregierung erließ am Montagabend eine separate Regionalverordnung mit Vorgaben, wann der Bewegungsradius von Menschen eingeschränkt werden soll. Die Verordnung gilt ab Dienstag und betrifft die Kreise Höxter, Minden-Lübbecke, Recklinghausen und den Oberbergischen Kreis.

Auch im Hinblick auf die Kontaktbeschränkungen gibt es eine Besonderheit, nachdem vor allem Eltern mit kleinen Kindern Kritik geübt hatten. Eigentlich sollte sich im öffentlichen Raum nur ein Hausstand mit einer weiteren Person treffen dürfen. In NRW gilt ab dem 11. Januar Folgendes: Die zusätzliche Person aus dem anderen Hausstand darf die Kinder ihres Hausstandes mitbringen. Ein Besuch bei Großeltern mit der Mutter oder dem Vater ist also möglich. Eine Abschwächung gibt es auch beim Punkt "zur Begleitung und Beaufsichtigung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen oder aus betreuungsrelevanten Gründen erforderlich ist sowie zur Wahrnehmung von Umgangsrechten“.

Damit kommt Gesundheitsminister Laumann den Eltern in dieser Hinsicht ein Stück weit entgegen.

Ansonsten trägt das Land die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 5. Januar mit. Die Corona-Schutzverordnung haben wir für euch hier zum Download zur Verfügung gestellt. Zur gesamten Verordnung gelangt ihr HIER

Autor: Joachim Schultheis

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